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Verteidigung beim Vorwurf der Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte; § 261 StGB; §§ 31a, 31b Zollverwaltungsgesetz

Der Tatbestand der Geldwäsche ist recht kompliziert. § 261 Absatz 1 StGB lautet auszugsweise wie folgt:

    “Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft...

Dieser Straftatbestand richtet sich vor allem gegen das “Reinwaschen” von Geld, welches zuvor unrechtmäßig erlangt wurde, also sog. Schwarzgeld.

Eine große Rolle spielt Geldwäsche demzufolge im Bereich der Organisierten Kriminalität.

Allerdings kann auch leicht jemand in das Visier von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht geraten, der mit Organisierter Kriminalität nichts zu tun hat.

Sie haben womöglich eine Vorladung, einen Strafbefehl oder sogar eine Anklage wegen Geldwäsche erhalten, obwohl Ihnen gar nicht klar ist, was Sie gemacht haben sollen. In diesem Fall geht es vermutlich um sog. “Leichtfertige Geldwäsche”:

    “ Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft”; § 261 Absatz 5 StGB.

Dabei bedeutet “leichtfertig” soviel wie grob fahrlässig. In letzter Zeit hatten wir in der Kanzlei vor allem Mandanten, denen Geldwäsche im Zusammenhang mit sog. Phishing und Geldtransfers ins Ausland vorgeworfen wird.

In letzter Zeit haben außerdem Geldwäscheverfahren gem. § 12 a Abs. 4 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) zugenommen, die im Zusammenhang mit der beim Zoll nicht angemeldeten Einfuhr von Bargeld nach Deutschland stehen (aktuell z.B. aus China, der Schweiz und Griechenland).

Das kann zum Beispiel am Flughafen Frankfurt/Main oder im Bereich anderer Hauptzollämter geschehen.

Hier drohen Sicherstellung und Bußgeld nach § 31a, 31 b Zollverwaltungsgesetz (ZollVG).

Das Bußgeld kann bis zu 1 Million Euro betragen.

Unsere Rechtsanwälte haben Erfahrung mit Geldwäscheverfahren und Ermittlungsverfahren nach § 31a, 31b Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und verteidigen Sie bundesweit.

 

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