Verteidigung bei Körperverletzung
Unsere Anwälte übernehmen bundesweit - vor allem natürlich am Kanzleisitz in Berlin - Fälle aus dem Bereich Körperverletzungsdelikte.
Das Gesetz definiert die Körperverletzung in § 223 StGB wie folgt:
“Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.”
Dazu gehören natürlich Schläge, Tritte etc. gegen eine andere Person, aber auch das vorsätzliche Anstecken mit Krankheiten.
Eine Körperverletzung setzt nicht voraus, daß die andere Person blutet oder sonst ersichtlich verletzt ist. Auch das nicht nur unerhebliche Abschneiden von Haaren kann eine Körperverletzung darstellen.
Auch ein ärztlicher (Heil-) Eingriff erfüllt den objektiven Tatbestand der Körperverletzung. Eine Strafbarkeit scheidet aber aus, wenn und soweit eine ausdrückliche oder zumindest mutmaßliche Einwilligung in den Patienten vorliegt.
Bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen wird aus der einfachen Körperverletzung eine gefährliche Körperverletzung.
Dazu heißt es in § 224 StGB:
“Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 3. mittels eines hinterlistigen Überfalls, 4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich 5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren [...] bestraft.
Bei der gefährlichen Körperverletzung gibt es also keine Geldstrafe, sondern immer eine Freiheitsstrafe, die evtl. zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Eine schwere Körperverletzung § 226 StGB liegt vor, wenn die Körperverletzung eine besonders schwere Folge hat, also zum Beispiel jemand das Sehvermögen verliert. Dann gibt es eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahre.
Außerdem gibt es noch die Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB.
Wenn Ihnen eine Vorladung, ein Strafbefehl oder eine Anklage wegen Körperverletzung vorliegt, rufen Sie am besten unverzüglich in der Kanzlei an, um einen Termin beim Rechtsanwalt zu vereinbaren.
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