Verteidigung im Strafrecht
Das Strafrecht ist wohl das Rechtsgebiet, dessen Anwendung die weitreichendsten Folgen für den Beschuldigten hat.
Als Ausgangs eines Strafverfahrens droht neben finanziellen Schäden der Verlust von Beruf, Ansehen und vor allem der Freiheit.
Umso wichtiger ist es, daß der Beschuldigte von seinem Recht, einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen, Gebrauch macht.
Und zwar so früh wie möglich. Nicht umsonst heißt es in § 137 Absatz 1 Satz 1 StPO:
“Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen.”
Sobald Sie davon erfahren, daß gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft, sollten Sie sofort einen Strafverteidiger aufsuchen. Je früher, desto besser. Früh im Verfahren werden die Weichen gestellt und die Möglichkeiten für den Verteidiger sind größer.
Wichtig: Gehen Sie nicht zur Polizei und erst dann zum Anwalt, sondern erst zum Anwalt!
Gerade bei schwerwiegenden Vorwürfen ist es von Bedeutung, daß der Beschuldigte einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragt, der Strafrecht nicht nur hin und wieder, sondern hauptsächlich macht.
Wenn Ihnen also z.B. eine schwere Straftat vorgeworfen wird, sollten Sie unserer Meinung nach keinen Anwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen, der normalerweise zum Beispiel nur Mietrecht macht. Zu unterschiedlich sind die Rechtsgebiete und die Vorgehensweisen; Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel.
Auch bei geringeren Vorwürfen - z.B. einfacher Diebstahl, Fahrerflucht, einfache Körperverletzung - ist es in aller Regel besser, einen speziell im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Wir - Rechtsanwalt Pohl und Rechtsanwalt Marx - haben uns bereits im Studium bzw. Referendariat auf die Strafverteidigung spezialisiert. Unsere Kanzlei war von Anfang an auf den Schwerpunkt Strafrecht ausgerichtet.
Wir führen in Berlin und Brandenburg - bei bedeutenden Angelegenheiten auch andernorts - Strafverteidigungen in erster Instanz, Berufungssachen und Revisionen durch.
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